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Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG - 5 Fragen und Antworten

Im Erzgebirge macht sich der Fachkräftemangel zunehmend bemerkbar, weshalb viele Unternehmen über die Anwerbung von Fachkräften aus dem Ausland nachdenken. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren bietet hier eine effiziente Lösung, um qualifizierte Mitarbeiter ins Boot zu holen. Dabei tauchen bei den Unternehmen immer wieder Fragen auf: Wie funktioniert das genau? Wer kann es nutzen? Welche Kosten und Pflichten kommen auf die Arbeitgeber zu? Im Folgenden beantworten wir fünf der häufigsten Fragen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren, um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen.

1. Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ermöglicht Arbeitgebern, den Verwaltungsprozess für die Einreise ausländischer Fachkräfte deutlich zu verkürzen. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand zu minimieren und damit die Zeit bis zur Einreise einer Fachkraft deutlich zu verkürzen. Voraussetzung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine Vollmacht der Fachkraft, mit der der Arbeitgeber das Verfahren einleiten kann.

Als zentrale Servicestelle informiert und berät das Welcome Center Erzgebirge umfassend über das beschleunigte Fachkräfteverfahren sowie die damit verbundenen notwendigen Voraussetzungen und Verfahrensschritte. Das Welcome Center Erzgebirge bildet eine Schnittstelle zwischen Unternehmen im Erzgebirge und der Ausländerbehörde des Erzgebirgskreises sowie weiteren Akteuren im Prozess (z.B. Bundesagentur für Arbeit).

Die Ausländerbehörde des Erzgebirgskreises (Landratsamt Erzgebirgskreis, Referat Ordnungsangelegenheiten/Sachgebiet Migration und Personenstandswesen) ist zuständiger Verfahrensträger des beschleunigten Fachkräfteverfahrens und u.a. für die formale Einleitung der erforderlichen Verfahrensschritte (z.B. Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses) sowie die Erteilung der Vorab-Zustimmung zum Visum zuständig.

2. Für wen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich?

Das Verfahren richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland befinden. Es steht verschiedenen Personengruppen offen, darunter:

  • Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • Auszubildende und Berufsfachschüler
  • Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen
  • Sonstige qualifizierte Beschäftigte

Auch IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen oder Forscherinnen und Forscher können das Verfahren nutzen.

3. Welche Vorteile hat das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber bietet das beschleunigte Fachkräfteverfahren mehrere Vorteile. Die Verfahrensschritte und Fristen sind klar geregelt, was zu einer deutlichen Verkürzung des Verwaltungsverfahrens führt. Unternehmen können so ihren Bedarf an Fachkräften schneller decken und auf dem internationalen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig bleiben.

4. Was müssen Arbeitgeber im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens tun?

Arbeitgeber, die das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen wollen, müssen mit der zuständigen Ausländerbehörde des Erzgebirgskreises eine Vereinbarung abschließen. In dieser Vereinbarung werden die Rollen und Pflichten beider Seiten festgelegt. Die Ausländerbehörde und das Welcome Center Erzgebirge übernehmen die Kommunikation und Koordination mit den weiteren beteiligten Behörden, wie zum Beispiel den Anerkennungsstellen, der Bundesagentur für Arbeit und der deutschen Auslandsvertretung, bei der die Fachkraft ihr Visum beantragt. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, alle notwendigen Unterlagen einzureichen und die Fachkraft bei der Vorbereitung zu unterstützen.

5. Wie lange dauert das beschleunigte Fachkräfteverfahren und was kostet es?

Die Dauer des beschleunigten Fachkräfteverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Komplexität des Einzelfalls und der Schnelligkeit der beteiligten Behörden. In der Regel kann das Verfahren jedoch innerhalb von ca. 1 - 4 Monaten abgeschlossen werden, was eine erhebliche Zeitersparnis gegenüber dem regulären Verfahren darstellt. Die Kosten für das beschleunigte Verfahren belaufen sich auf eine Gebühr von 411 Euro, die bei Antragstellung an die Ausländerbehörde des Erzgebirgskreises zu entrichten ist. Zusätzliche Kosten können durch externe Leistungen wie Beglaubigungen oder Übersetzungen und seitens zuständiger Anerkennungstellen entstehen.

Sie haben eine Fachkraft, welche sich noch in einem Drittstaat befindet, gefunden und möchten diese nun gern beschäftigen? Wollen Sie hierfür das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen? Dann unterstützt und begleitet Sie das Welcome Center Erzgebirge individuell durch den gesamten Prozess.