Bei der Einstellung internationaler Mitarbeiter gibt es ein paar Regelungen, die anders sind als bei deutschen Beschäftigten. In der Vorbereitungs- und Ankommensphase geht es insbesondere um Fragen des deutschen Aufenthaltrechts und zur Anerkennung von Abschlüssen. Viele internationale Arbeits- und Fachkräfte sind oftmals irritiert über die bürokratischen Strukturen und Prozesse deutscher Behörden. Die neuen Mitarbeiter sollten sich möglichst bereits im Heimatland auf das Leben und Arbeiten im Erzgebirge vorbereiten.
Das Team vom Welcome Center Erzgebirge berät Sie gern individuell zu Themen wie
AufenthaltstitelAnerkennung von AbschlüssenVorintegration und Übergangsmanagement
Aufenthaltstitel
In diesem Abschnitt erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen zur Fachkräfteeinwanderung wie Visum, Einreise, Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis. Wenn Sie konkrete Fragen oder eine individuelle Fallberatung wünschen, rufen Sie uns gern an.
Europäische Freizügigkeit: Willkommen in Deutschland!
Ohne Visum und Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland einreisen und hier leben dürfen
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU)
- Staatsangehörige eines Mitlgiedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
- Staatsangehörige der Schweiz
Ein gültiger Pass oder Personalausweis genügt für die Einreise. Sie können in Deutschland arbeiten - und das gilt auch für die Familie.
Drittstaatsangehörige: Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Ein sogenannter Drittstaatsangehöriger ist eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz ist. Bei der Einstellung internationaler Beschäftigter aus Drittstaaten gibt es ein paar Regelungen, die anders sind als bei deutschen Beschäftigten. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist die zentrale Gesetzgebung für die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten.
Drittstaatsangehörige müssen vor der Einreise ein Visum bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat beantragen.
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich und den USA - die sogenannten Best-Friends-Staaten - können ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor Arbeitsbeginn die Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung beantragen. Die direkte Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde im Erzgebirge ist nur für Staatsangehörige der genannten Länder möglich, auch wenn sie bereits in Deutschland sind.
Es gibt verschiedene Arten von Visa, beispielsweise zum Studieren, für Fachkräfte, zum Forschen oder zum Spracherwerb. Bereits im Antrag muss angegeben werden, für welchen späteren Aufenthaltszweck das Visum benötigt wird. Der Antrag auf Visum wird noch vor der Ausreise bei den deutschen Auslandsvertretungen im Heimatland gestellt.
Nach der Einreise kann ein (befristetes) Aufenthaltsrecht oder eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erhalten werden. Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel muss spätestens bis zum Ablauf des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde gestellt werden.
Der Aufenthaltstitel gibt Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden darf. Ein Ausländer darf nur in Deutschland arbeiten, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG
Die Zuwanderung von Fachkräften mit Drittstaatsangehörigkeit nach Deutschland wird zudem durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG verbessert. Hier übernehmen Sie als Arbeitgeber selbst den Prozess anstelle der Fachkraft und treffen eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde. Dadurch haben die zuständigen Behörden kürzere Fristen für die Bearbeitung der Anträge und das ganze Verfahren wird beschleunigt. Dafür überträgt Ihnen die Fachkraft die Vollmacht zur Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Voraussetzungen sind das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots für eine qualifizierte Beschäftigung und die internationale Fachkraft muss bereits über die berufliche Qualifikation verfügen, um diese Beschäftigung auszuführen.
Als zentrale Servicestelle informieren und beraten wir Sie umfassend über das beschleunigte Fachkräfteverfahren sowie die damit verbundenen notwendigen Voraussetzungen und Verfahrensschritte. Das Welcome Center Erzgebirge bildet eine Schnittstelle zwischen Ihnen und der Ausländerbehörde des Erzgebirgskreises sowie weiteren Akteuren im Prozess (z.B. Bundesagentur für Arbeit).
Die Ausländerbehörde des Erzgebirgskreises (Landratsamt Erzgebirgskreis, Referat Ordnungsangelegenheiten/Sachgebiet Migration und Personenstandswesen) ist zuständiger Verfahrensträger des beschleunigten Fachkräfteverfahrens und u.a. für die formale Einleitung der erforderlichen Verfahrensschritte (z.B. Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses) sowie die Erteilung der Vorab-Zustimmung zum Visum zuständig.
Für wen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren betrifft Fachkräfte mit Drittstaatsangehörigkeit.
Die Fachkraft ist noch im Ausland. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren gilt nicht für bereits in Deutschland lebende Ausländer.
Es muss zudem eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland beabsichtigt sein, d.h. die Beschäftigung setzt eine mindestens zweijährige Berufsausbildung voraus. Weiterhin gilt das beschleunigte Fachkräftverfahren für die Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung, für eine Forschungstätigkeit oder eine Maßnahme zur Berufsanerkennung.
Erforderlich ist auch ein konkretes Arbeitsangebot für eine bestimmte Fachkraft.
Was sind Ihre Aufgaben als Arbeitgeber?
- Grundsätzlich bleibt zwar die ausländische Fachkraft Antragsteller, aber als Arbeitgeber sind Sie im Verfahren der Bevollmächtigte.
- Als Arbeitgeber schließen Sie zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung ab. Inhalte dieser Vereinbarung sind u.a. die Kontaktdaten der ausländischen Fachkraft und der Ausländerbehörde sowie die Bevollmächtigung durch die Fachkraft.
- Als Arbeitgeber sind Sie unmittelbarer Ansprechpartner der Ausländerbehörde und der ausländischen Fachkraft. Sie übergeben alle Dokumente, kommunizieren evtl. Nachforderungen an die ausländische Fachkraft und legen die nachgereichten Dokumente vor.
- Sobald alle Voraussetzungen und Zustimmungen vorliegen, erhalten Sie die Vorabzustimmung zum Visum und leiten diese der Fachkraft im Ausland zu.
Wie lange dauert das beschleunigte Fachkräfteverfahren & was kostet es?
Das Verfahren wird durch gesetzlich festgelegte Fristen und vereinheitlichte Verfahrensschritte beschleunigt. Im Idealfall beträgt die Zeitspanne bis zur Visumserteilung ca. 5-6 Monate. Die Dauer kann im Einzelfall jedoch länger sein und bestimmt sich maßgeblich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Falls.
Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bei der Ausländerbehörde wird bei Abschluss der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde eine Gebühr von 411 € erhoben.
Hinzu kommen weitere Gebühren für z.B. das Verfahren der Berufsanerkennung, Erteilung einer Berufserlaubnis sowie das Visumverfahren bei den Auslandsvertretungen. Weitere Kosten können anfallen für u.a. das Ausstellen von Urkunden sowie das Übersetzen von Unterlagen und Urkunden.
Was ist eine Vorabzustimmung zum Visum?
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren wird durch die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zum Visum erteilt. Hiermit bescheinigt die Ausländerbehörde, dass wesentliche Voraussetzungen für den Aufenthalt der ausländischen Fachkraft vorliegen. Die Vorabzustimmung dient somit vor allem der Beschleunigung des Visumsverfahrens bei der Auslandsvertretung.
Es werden durch die Ausländerbehörde kein Visum und auch kein Aufenthaltstitel erteilt.
Hinweis: Die Erteilung einer Vorabzustimmung zum Visum durch die Ausländerbehörde garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die Auslandsvertretung. Diese entscheidet abschließend über die Erteilung des Visums.
Pflichten als Arbeitgeber
Als Arbeitgeber dürfen Sie in Deutschland keine Fachkraft aus Drittstaaten beschäftigen, die keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt (§ 4a Abs. 5 AufenthG). Für die Anwerbung einer Fachkraft aus dem Ausland müssen Sie sich den entsprechenden Aufenthaltstitel vorlegen lassen und gegenüber Behörden nachweisen können (Pflicht zur Dokumentation beim Arbeitgeber). Das gilt nicht nur zu dem Zeitpunkt, wenn die Fachkraft bei Ihnen startet, sondern dauerhaft. Aufenthaltstitel sind im Regelfall an einen bestimmten Zweck des Aufenthalts gebunden und befristet – kontrollieren Sie daher auch immer, ob der Aufenthaltstitel Ihrer Fachkraft noch gültig ist oder erneuert werden muss.
Anzeigepflicht bei vorzeitigem Arbeitsende: Sollte die Beschäftigung Ihrer Fachkraft vorzeitig beendet werden, müssen Sie innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme die Ausländerbehörde informieren.
Anerkennung von Abschlüssen
Sie möchten eine Fachkraft aus einem Drittstaat beschäftigen und fragen sich, wann eine berufliche Anerkennung überhaupt erforderlich ist und wie der Anerkennungsprozess abläuft?
Jeder Mensch, der im Ausland eine berufliche Qualifikation erworben hat, kann deren Anerkennung in Deutschland beantragen. Eine ausländische Berufsqualifikation wird in Deutschland anerkannt, wenn sie mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist. Ein akademischer oder beruflicher Abschluss, der im Ausland abgeschlossen wurde, gilt also nicht automatisch genauso in Deutschland. Stattdessen muss erst geprüft werden, ob der jeweilige Abschluss gleichwertig zu einem Abschluss im entsprechenden Referenzberuf in Deutschland ist (= Gleichwertigkeitsprüfung des Abschlusses).
Wann ist eine berufliche Anerkennung notwendig?
Reglementierte Berufe
In diesen Berufen darf man nur dann arbeiten, wenn man eine ganz bestimmte Qualifikation besitzt. Das gilt etwa für Berufe wie Ärzte, Altenpfleger und Rechtsanwälte. Es gilt auch für Meister im Handwerk, wenn sie als selbstständige Unternehmer tätig sind. Wer in einem reglementierten Beruf arbeiten möchte, muss seinen Berufsabschluss anerkennen lassen. Ob der Beruf reglementiert ist, erfahren Sie mit Hilfe des Anerkennungs-Finders oder im BerufeNet der Bundesagentur für Arbeit unter Reglementierte Berufe.
Nicht-reglementierte Berufe
Für nicht-reglementierte Berufe ist eine Anerkennung nicht aus berufsfachlicher Sicht vorgeschrieben. Sie kann für Fachkräfte aus Drittstaaten aber eine Voraussetzung für die Einreise sein: Um ein Visum und einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu bekommen, ist eine berufliche Anerkennung häufig eine der zentralen Voraussetzungen.
Vorintegration und Übergangsmanagement im Ausland
Ihre neue Arbeitskraft kann sich bereits im Heimatland auf das Leben und Arbeiten in Deutschland vorbereiten. Hierzu bieten einige privatwirtschaftliche Rekrutierungsdienstleister, die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) im Rahmen ihrer Programme sowie das Goethe-Institut mit seinen Vorintegrations- und Übergangsmanagementangeboten gute Hilfestellung.
- Vorintegration: Der Begriff bezeichnet Vorbereitungsmaßnahmen, die vor der Ankunft im Zielland, das heißt im Herkunftsland der Migranten, durchgeführt werden. Das Ziel der Vorintegration ist es unter anderem, die zukünftige Fachkraft auf das Alltags- und Arbeitsleben vorzubereiten, ein realistisches Bild der deutschen Arbeitswelt zu vermitteln, aber auch Ängste, die durch die bevorstehende Erwerbsmigration vorhanden sind, abzubauen.
- Übergangsmanagement: Als Übergangsmanagement wird die Zeit nach den vorintegrativen Angeboten im Heimatland der zukünftigen Fachkraft und vor den erstintegrativen Strukturen in Deutschland bezeichnet. Ziel ist es, den Neuzuwandernden den Start in Deutschland zu erleichtern und einen nahtlosen Übergang von den Vorintegrationsangeboten zu den Integrationangeboten in Deutschland zu schaffen.
Weitere Informationen und entsprechende Angebote zur Vorintegration und zum Übergangsmanagement finden Sie unter anderem beim Goethe-Institut.